Im Zuge der EEG-Novelle 2014 wurde die EEG-Umlagepflicht ausgeweitet und erstreckt sich seit dem 01.08.2014 gemäß § 61 EEG 2014 auch auf die Eigenversorgung aus Neuanlagen im Sinne der Vorschrift. Eigenversorgung wird dabei gemäß § 5 Nr. 12 EEG 2014 definiert als "der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt". Insofern sind nunmehr auch Anlagenbetreiber verpflichtet, für jede selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde Strom grundsätzlich die volle EEG-Umlage zu zahlen.
Dies betrifft auch Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung. Gemäß § 61 Abs. 1 EEG 2014 wird auf den eigenverbrauchten Strom aus einer KWK-Anlage, sofern es sich dabei um eine hocheffiziente Anlage handelt, jedoch "nur" eine anteilige EEG-Umlage erhoben. Um für diese einen sanften Einstieg in die neue Regelung zu schaffen, ist anfänglich eine gestaffelte Erhebung vorgesehen. Bis Ende 2015 beläuft sich der zu zahlende Umlagesatz auf 30 % und im Jahr 2016 auf 35 % der EEG-Umlage. Für ab dem 01.01.2017 eigenverbrauchten Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen fällt die EEG-Umlage dann in Höhe von 40 % an.
Hervorzuheben ist, dass die Begrenzung der EEG-Umlage an eine Meldepflicht des Eigenversorgers gekoppelt ist. Dieser muss nach § 74 EEG 2014 bis zum 31.05. des Folgejahres dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber die selbstverbrauchten Strommengen übermitteln und die Endabrechnung für das Vorjahr mitteilen. Kommt der Eigenversorger dieser Pflicht nicht nach, erhöht sich der EEG-Umlagesatz auf 100 %. Von der Mitteilungspflicht befreit sind Bestandsanlagen nach § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 sowie Kleinanlagen, die unter die Bagatellregelung des § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 fallen.
Quelle: Newsletter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | 20.03.2015